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Geringfügige Beschäftigung (Minijobs)
Unter geringfügige Beschäftigung wird ein Beschäftigungsverhältnis verstanden, bei dem das Arbeitsentgelt 450 € nicht überschreitet oder das nur kurz andauert. Daraus ergeben verschiedene sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten. Mit 'geringfügige Beschäftigung' werden auch Minijob, Aushilfsjobs und 450-Euro-Job gemeint.
Für Arbeitnehmer oder Aushilfen mit einer Hauptbeschäftigung bleibt eine Nebenbeschäftigung auf Minijobbasis (geringfügige Beschäftigung) anrechnungsfrei, d.h. der Verdienst erfolgt brutto für netto. Die Regeln für das Arbeiten auf 450-Euro-Basis sind für alle Arbeitnehmer (Aushilfen, Studenten, Schüler) gleich. Auch gilt hier das sogenannte Gleichbehandlungsgebot (§4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dies bedeutet: Aushilfen und Teilzeitmitarbeiter (Arbeitnehmer, Studenten, Schüler, Praktikanten) sind wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Arbeitnehmer/Aushilfen in Mini- oder Teilzeit-Jobs genießen sämtliche Arbeitsrechte, etwa Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Allerdings hat das Gesetz eine Öffnungsklausel für Ungleichbehandlung gelassen.
Ein Verstoß liegt nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung mit
- der Arbeitsleistung,
- der Qualifikation,
- der Berufserfahrung,
- der sozialen Lage oder
- den unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz
begründet wird und nicht wegen der Teilzeitarbeit erfolgt.
Geringfügig Beschäftigte haben also, wie andere Arbeitnehmer auch, einen Anspruch auf
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Feiertagsvergütung (eine vorsätzliche Umgehung der Feiertage ist unzulässig)
- bezahlten Urlaub und
- unterliegen dem Kündigungsschutz.
Beispiel: Arbeitet ein geringfügig Beschäftigter etwa nur freitags bleibt eine Krankheit von Sonntag bis Donnerstag ohne Auswirkung. Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wird der Mini-Jobber aber an jenen Tagen krank, in denen er hätte arbeiten müssen, bekommt er seinen Lohn so bezahlt, als hätte er tatsächlich gearbeitet. Gibt es hingegen keine fest vereinbarten Arbeitstage, so kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit herangezogen werden. Beispiel: Arbeitet man als Aushilfe wöchentlich insgesamt 8 Stunden und wird dann 2 Tage krank hat ergibt sich ein Anspruch für 3.2 Stunden (8 Stunden geteilt durch 5 Tage/Woche mal 2).
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist gesetzlich geregelt und kann auch nicht per Arbeitsvertrag umgangen werden.
Vertragliche Regelungen wie "Urlaubsentgelt-/Feiertagsansprüche sind bereits im Stundenlohn enthalten" sind unzulässig. Auch wenn solche Klauseln im Vertrag enthalten sind, verfällt dadurch nicht der gesetzliche Anpruch auf die Leistungen.
- Die gesetzlichen Standards bei der Urlaubsregelung müssen eingehalten werden. Laut Gesetz stehen jedem Arbeitnehmer 24 Urlaubstage im Jahr zu. Bei Mini-Jobs berechnet sich der Urlaub nach der Formel:
Arbeitstage in der Woche geteilt durch 6 x 24
Arbeitet der Betrieb z.B. nur fünf Tage pro Woche, dann wird folglich durch fünf geteilt, und so weiter.
Beispiel:
Der Mini-Jobber arbeitet an 3 Tagen pro Woche je 4 Stunden für 12 €/Std und der Betrieb hat eine 5-Tagewoche:
3 / 5 x 24 = 14.4 Tage pro Jahr
In diesem Fall besteht ein Anspruch von 14 Tagen pro Jahr auf Urlaubsentgelt. Es wird also das gleiche Geld ausgezahlt, das normalerweise mit Arbeitsantritt verdient worden wäre.
Hier also (vereinfacht):
14 Urlaubstage x 4 Stunden x 12 Euro = 672 €
450-Euro-Jobs Regeln
Geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt monatlich 450 € nicht übersteigt. Der Arbeitgeber zahlt pauschal:
- 25% pauschale Steuer
- 11% Krankenversicherung (kein Versicherungsanspruch)
- 12% Rentenversicherung
- 2% Lohnsteuer bei Verzicht auf Vorlage einer Lohnsteuerkarte
- sowie ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Die Beitragszahlungen werden durch den Arbeitgeber über die Bundesknappschaft (Minijob-Zentrale) abwickelt.
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung ist nur für Arbeitnehmer zu entrichten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied oder Familienversichert sind. Aus dem Pauschalbeitrag entsteht kein zusätzlicher Leistungsanspruch.
In der Arbeitslosenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Die geringfügig entlohnten Beschäftigungen bleiben versicherungsfrei.
Aus dem Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung erwachsen den geringfügig Beschäftigten nur eingeschränkte Rentenvorteile. Arbeitnehmer können jedoch auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Dabei ist unerheblich, ob die versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung als einzige Beschäftigung oder neben einer nicht geringfügigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird. Der Verzicht muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Er kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden.
Einmalige Einnahmen, wie etwa Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, werden nur dann berücksichtigt, wenn sie mindestens einmal jährlich beansprucht werden können (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags, aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung). Hat der Arbeitnehmer auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme schriftlich verzichtet, kann die einmalige Einnahme, ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts, bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden.
Man kann im Jahr durchaus auch mal mehr als 12 x 450 € verdienen. Dies ist dann erlaubt, wenn über die vereinbarte Arbeitszeit gelegentlich und nicht vorhersehbar gearbeitet wird, und zwar maximal zwei Mal im Jahr und insgesamt nicht mehr als zwei Monate.
Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungen
Wird neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Arbeitsentgelt mehr als 450 €) eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, bleibt die Nebenbeschäftigung versicherungsfrei. Weitere zusätzliche geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammengerechnet und unterliegen in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung der Versicherungspflicht. Bei der Beurteilung sind die Beschäftigungen in der zeitlichen Reihenfolge der Aufnahme zu beurteilen. Das heißt, die zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt versicherungsfrei. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, ist zu prüfen, ob das Arbeitsentgelt insgesamt 450 € übersteigt und somit Versicherungspflicht eintritt. Eine Zusammenrechnung ist nach wie vor nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft.
Versicherungspflicht bei Mehrfachbeschäftigungen
Stellt ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein fest, dass die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen unterblieben ist und durch Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze Versicherungspflicht besteht, tritt Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Einzugsstelle beziehungsweise durch einen Rentenversicherungsträger ein. Der Tag an dem die Versicherungspflicht beginnt, wird in dem Bescheid mitgeteilt. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären.
Alle Angaben ohne Gewähr