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Arbeitsvertrag & Unterlagen
Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die Verpflichtung eingeht, fremdbestimmte und weisungsabhängige Arbeit zu leisten, für die vom Arbeitgeber eine Vergütung gezahlt wird.
Arbeitsvertrag
Wichtig ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag. Ein mündlicher Vertrag ist zwar auch wirksam, führt aber im Streitfall zu Beweisschwierigkeiten. Es ist daher dringend anzuraten, immer einen schriftlichen Vertrag, wenn auch nur handschriftlich, zu verfassen.
Spätestens nach einem Monat ab Beginn der Beschäftigung müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niedergelegt, unterzeichnet und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden ("Nachweisgesetz"). Dies gilt auch für 450-Euro-Jobs.
Vor Abschluss des Arbeitsvertrages sollten folgende Fragen beantwortet und im Vertrag dokumentiert werden:
- Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit,
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zulagen und deren Fälligkeit,
- vereinbarte Arbeitszeit und Dauer,
- Anzahl Urlaubstage pro Jahr (Erholungsurlaub),
- Kündigungsfristen.
Vieles (z.B. Mindestanzahl der jährlichen Urlaubstage) ist per zwar per Gesetz geregelt doch der Arbeitgeber hat hier die Möglichkeit den Arbeitnehmer besserzustellen.
Bei Arbeitnehmern mit einer geringfügigen Beschäftigung ist zudem der Hinweis aufzunehmen, daß in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erworben werden kann, wenn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird.
Ändern sich die Arbeitsbedingungen im Laufe des Arbeitsverhältnisses, muss ein neuer schriftlicher Nachweis ausgehändigt werden.
Höhe des Verdienstes
Jede Arbeitsleistung ist angemessen zu vergüten. Auch hier soll der Gleichbehandlungsgrundsatz gelten. D.h., alle die die gleiche Tätigkeit ausführen, sollen auch gleich entlohnt werden. Wird nach geleisteten Arbeitsstunden gezahlt oder ein Monatslohn? Unabhängig davon, ob die Entlohnung nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erfolgt oder der Monatslohn gezahlt wird, sollten die geleisteten Arbeitsstunden im nachhinein beweisbar sein.
Tipp: Regelmäßig die eigenen Stunden ausdrucken und privat verwahren, bzw. sich zusätzlich täglich durch einen Vorgesetzten abzeichnen lassen.
Welche Arbeitsleistungen sollen konkret erbracht werden?
Eingestellt als Programmierer und nun soll auch täglich der Flur geputzt werden?
Hier bestehen gute Chancen vor Gericht die fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung als unbegründet zu überstehen.
Mögliche Folgen: Lohnfortzahlung, Wiedereinstellung.
Ist das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet?
Aus einem befristeten Arbeitsverhältnis kann stillschweigend ein Unbefristetes werden.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?
Ist gesetzlich verankert und kann nicht umgangen werden, auch nicht bei Aushilfen.
Weitere Fragen die auftauchen können:
- Wird freiwillig bezahlter Urlaub gewährt?
- Wird freiwillig ein Anspruch auf Urlaubsentgelt zugebilligt?
- Wie sieht es mit Weihnachtsgeld aus?
- Wurde vereinbart, dass Vertragsänderungen nur schriftlich erfolgen dürfen?
- Werden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt?
Es ist jedem selbst überlassen, ob er vor oder erst nach Vertragsunterzeichnung auf die oben genannten Punkte hinweist. Vieles ist nämlich bereits durch Gesetz unabdingbar, so dass man auch später, wenn man bereits eingestellt ist, noch "nachfassen" kann.
Alle Aushilfen/studentische (Teilzeit-)Mitarbeiter haben, wie andere Arbeitnehmer auch, Anspruch auf
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
- Feiertagsvergütung (eine vorsätzliche Umgehung der Feiertage ist unzulässig),
- bezahlten Urlaub,
- und unterliegen dem Kündigungsschutz.
Vertragliche Regelungen wie
"Urlaubsentgelt-/Feiertagsansprüche sind bereits im Stundenlohn enthalten"
sind unzulässig.
Auch wenn solche Klauseln im Vertrag enthalten sind, verfällt dadurch nicht der gesetzliche Anpruch auf die Leistung.
Nachfolgende Unterlagen sind vor Arbeitsbeginn dem Arbeitgeber vorzulegen:
- Personalausweis (Kopie)
- aktuelle Immatrikulations- oder Semesterbescheinigung
- ggf. Arbeitserlaubnis
- Lohnsteuerkarte (wird für die Zeit der Beschäftigung einbehalten)
- ggf. Versicherungsnachweisheft
- Sozialversicherungsausweis (Kopie)
- ggf. Arbeitszeugnisse (Kopie)
- ggf. Arbeitsbescheinigungen (Kopie)
- ggf. polizeiliches Führungszeugnis
Den Sozialversicherungsausweis erhält man über die Krankenkasse oder der gesetzlichen Rentenversicherung Bfa. Laut §99 Abs. 2 Satz 1-3 SGB IV besteht Mitführungspflicht bei bestimmten Beschäftigungen (z.B. Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe) und muss auf Verlangen den berechtigten Behörden vorgelegt werden.
Die Lohnsteuerkarte ist ein wichtiges Dokument, das zur Errechnung der tatsächlich zu bezahlenden Steuer dient. Die Lohnsteuerkarte wird von der Gemeinde des Hauptwohnsitzes zugestellt, die auch für Änderungen darin zuständig ist. Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (persönliche Daten, Steuerklasse, Freibeträge) sind nämlich verbindlich. Änderungen müssen vor dem 1. Januar eines Jahres mitgeteilt werden, ein Lohnsteuerklassewechsel ist einmal bis zum 30. November eines Jahres möglich.
Die Lohnsteuerkarte gilt als Grundlage für den nach den Lohnsteuertabellen ermittelten Arbeitslohn. Sie ist dem Arbeitgeber vorzulegen, der dann entsprechende Eintragungen macht. Nach Ablauf des Jahres reicht er diese beim Finanzamt ein oder händigt sie dem Arbeitnehmer aus (z.B. für die Berechnung der Einkommenssteuer).
In nur einer Jobart kann man ohne Lohnsteuerkarte arbeiten, nämlich bei der pauschalversteuerten, kurzfristigen Beschäftigung. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal an das Finanzamt.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon ob vollzeit-, teilzeit-, geringfügig oder kurzfristig beschäftigt, hat man das Recht auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis. Dabei unterscheidet man zwischen "einfachem" und "qualifizierendem" Zeugnis. Ersteres enthält Mindestangaben über die Person des Arbeitnehmers sowie Art und Dauer der Beschäftigung. Im qualifizierenden Zeugnis werden Führung und Leistung dargestellt. Ein Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen und sollte laut Gerichtsbeschluß wohlwollend formuliert sein, damit es dem Beschäftigten das weitere Fortkommen nicht erschwert.
Alle Angaben ohne Gewähr.