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Aushilfsjobs
Unter Aushilfsjobs versteht man gemeinhin Jobs, die sich dadurch auszeichnen, dass sie nicht als Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Der Begriff "Aushilfsjob" ist als solches nicht verbindlich definiert. Er umfasst jedoch im allgemeinen Sprachgebrauch im wesentlichen die folgenden rechtlich enger definierten Verdienst- bzw. Tätigkeitsarten:
- 450-Euro-Job / Geringfügige Beschäftigung / Minijob
- Kurzfristige Beschäftigung
- Studentenjob
Die Möglichkeit als Aushilfe in einer der oben genannten Formen beschäftigt zu werden steht allen offen. Darüberhinaus gilt für Aushilfsjobs auch das sogenannte Gleichbehandlungsgebot (§4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). D.h., auch Aushilfen und Teilzeitmitarbeiter sind wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Aushilfen genießen, bis auf wenige Ausnahmen, sämtliche Arbeitsrechte, etwa Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Allerdings hat das Gesetz eine Öffnungsklausel für Ungleichbehandlung gelassen.
Auch in einem Aushilfsjob haben Arbeitnehmer Anspruch auf
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Feiertagsvergütung
- Bezahlten Urlaub
- Kündigungsschutz
Vertragliche Regelungen wie "Urlaubsentgelt-/Feiertagsansprüche sind bereits im Stundenlohn enthalten" sind unzulässig. Auch wenn solche Klauseln im Vertrag enthalten sind, verfällt dadurch nicht der gesetzliche Anpruch auf die Leistungen.
Aushilfsjobs und Sozialversicherung:
Die Beitragszahlungen werden durch den Arbeitgeber über die Bundesknappschaft (Minijob-Zentrale) abwickelt.
In der Arbeitslosenversicherung sind Aushilfen versicherungsfrei.
Aus dem Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung erwachsen den geringfügig Beschäftigten nur eingeschränkte Rentenvorteile.
Einmalige Einnahmen, wie etwa Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, werden nur dann berücksichtigt, wenn sie mindestens einmal jährlich beansprucht werden können.
Zusammenrechnung von Aushilfsjobs mit anderen Beschäftigungen
Wird neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Arbeitsentgelt mehr als 450 €) eine geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung ausgeübt, bleibt die Nebenbeschäftigung versicherungsfrei. Weitere zusätzliche geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammengerechnet und unterliegen in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung der Versicherungspflicht. Bei der Beurteilung sind die Beschäftigungen in der zeitlichen Reihenfolge der Aufnahme zu beurteilen. Das heißt, die zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt versicherungsfrei. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, ist zu prüfen, ob das Arbeitsentgelt z.B. insgesamt 450 € übersteigt und somit Versicherungspflicht eintritt. Eine Zusammenrechnung ist nach wie vor nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft.
Versicherungspflicht bei Mehrfachbeschäftigungen
Stellt ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein fest, dass die Zusammenrechnung mehrerer Aushilfsjobs/Beschäftigungen unterblieben ist und durch Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze Versicherungspflicht besteht, tritt Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Einzugsstelle beziehungsweise durch einen Rentenversicherungsträger ein. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären.
Alle Angaben ohne Gewähr