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"Bekomme mein Geld nicht"Die folgenden Hinweise und Tipps beziehen sich auf Forderungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr. D.h., wenn etwa Selbstständige von ihren Auftraggeber die Rechnungen nicht beglichen bekommen. Arbeitnehmer (auch Aushilfen und Praktikanten) können sich bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber an die Rechtsantragsstelle beim zuständigen Amtsgericht wenden.
Die Zahlungsmoral von Firmen in Deutschland ist nicht immer gut. Rechnungen bleiben unbezahlt oder werden erst spät und nach vielen Aufforderungen bezahlt. Viele Schuldner versuchen ihre Gläubiger (Rechnungssteller) aus Prinzip so lange zu vertrösten oder zu ignorieren bis diese entweder aufgeben oder der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Solche Schuldner spekulieren einfach darauf, dass die Gläubiger irgendwann entnervt aufgeben und die Forderungen in den Wind schreiben.
Tatsächlich scheint diese Masche besonders gut gegenüber jungen Menschen zu funktionieren, die sich oft aus Unkenntnis und aus Furcht vor hohen Folgekosten scheuen, den Rechtsweg einzuschlagen. Dabei ist das alles gar nicht so teuer und kompliziert, wie viele denken.
Im Folgenden werden wir einen kleinen Leitfaden erarbeiten, wie man erfolgreich zu seinem Geld kommen kann. Bevor es ans Rechnungsschreiben geht, ist es wichitg, dass der vorangegangene Auftrag oder Vertrag schriftlich und detailliert vereinbart wurde:
- Die genaue Beschreibung der zu erbringenden Leistung,
- die Höhe des Entgelts,
- die Zahlungsfrist.
Der Auftrag (Vertrag) erfordert keinen besondere Form und kann schnell handschriftlich aufgesetzt werden. Die Identität des Auftraggebers muss vollständig und korrekt angegeben sein:
- Vorname
- Nachname
- Firmierung
- Anschrift
Es sollte sichergestellt sein, der Auftraggeber selbst unterzeichnet und nicht ein vermeintlicher "Mitarbeiter".
Sollte man sich auf einen erfolgsabhängigen Auftrag eingelassen haben (Provisionsauftrag), ist zu empfehlen, dass die erbrachte Leistunge zeitnah, möglichst täglich, schriftlich bestätigt wird. Ohne einen schriftlichen Nachweis sind spätere Forderungen nur sehr umständlich (z. B. durch Zeugen) nachzuweisen.
Bei umfangreichen Aufträgen sollten möglichst Abschlagszahlungen während der Leistungserbingung vereinbart werden. Der Übergang der Eigentums-, Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte an dem Vertragsgegenstand sollte von der vollständigen Zahlung des Entgelts abhängig gemacht werden. Das sollte im Auftrag auch so fixiert werden.
Ist der Auftrag erfüllt, bzw. das Projekt abgeschlossen, kann die Rechnung an den Auftraggeber verschickt werden. Die Rechnung darf keine (Form-)Fehler enthalten, sonst wird der (eh' zahlungsunwillige) Schuldner sich später (z.B. vor Gericht) darauf berufen.
Bei der Rechnungsstellung ist vorallem auf Vollständigkeit zu achten:
- Rechnungsnummer und Datum,
- Rechnungsempfänger und -Versender sind vollständig zu bennen,
- die Steuernummer des Auftragnehmers ist angegeben,
- bei Personen-/Einzelfirmen: Vor- und Nachname des Inhabers und Postanschrift.
- die erbrachte Leitung ist aufgeführt, z.B."Beratung Ihrer Kunden in der Zeit vom 01.02. bis zum 15.02.2016 auf der CEBIT"),
- das Zahlungsziel nach dem Kalender bestimmt ("Zahlbar ohne Abzug bis zum 08.03.2016") und es sollten maximal 10 Tage eingeräumt werden.
Bei sogenannten Entgeltforderungen tritt der Verzug weiterhin 30 Tagen nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit ein. Wird die Rechnung bis zum Ablauf des Zahlungsziels nicht beglichen, tritt der Schuldner in Verzug und hat Verzugszinsen zu zahlen.
Zahlt der Auftraggeber nicht, hat sich folgende Vorgehensweise bewährt.
- Mahnschreiben:
Zunächst sollte zeitnah schriftlich gemahnt werden (Einschreiben/Fax mit Nachweis). War in der der Rechnung eine Zahlungsfrist gesetzt, so befindet sich der Schuldner bereits zu diesem Zeitpunkt in Verzug. Die Kosten für das Mahnschreiben (ca. 3 €) können als Verzugsschaden im Mahnschreiben geltend gemacht werden (ohne Mehrwertsteuer). Bei einem Mahnschreiben wird häufig der Fehler gemacht, dass eine neue Zahlungsfrist gesetzt wird. Dies hat zur Folge, dass die alte Frist aufgehoben wird und der Verzug unterbrochen wird. Daher sollte der Schuldner "zur unverzüglichen Zahlung" aufgefordert werden. Hat der Schuldner nach etwa einer Wochen immer noch nicht bezahlt, hat es sich als effektiv erwiesen, mit diesem direkt in Kontakt zu treten (z. B. per Telefon) und auch der Vorzimmerdame den Grund des Anrufs zu nennen (unbezahlte Forderungen). Bleibt auch dies erfolglos, weil etwa trotz Zusicherung nach weiteren 2 Wochen immer noch kein Zahlungseingang festzustellen ist, sollte bei Gericht ein Mahnbescheid beantragt werden. - Mahnbescheid:
Den Antrag für einen Mahnbescheid kann man leicht selbst online ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und an das Amtsgericht Hünfeld per Post schicken. Ein Anwalt ist hier noch entbehrlich. Das Gericht wird dem Schuldner den Mahnbescheid förmlich zustellen und diesem eine Frist von 14 Tagen einräumen, um Widerspruch einzulegen. Warum und weshalb Geld geschuldet wird, interessiert das Gericht hier nicht. Nun gibt es 3 Möglichkeiten, wie es weitergehen kann.
1. Der Schuldner zahlt (Rechnungsbetrag, Kosten Mahnschreiben, Kosten des gerichtlichen Mahnbescheids) nachdem der gerichtliche Mahnbescheid bei ihm eintrudelt.
2.) Der Schuldner legt keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. D.h., er zahlt nicht und reagiert auch sonst nicht auf das Schreiben vom Gericht. Was auch ziemlich oft vorkommt. In diesem Fall kann der Gläubiger im Weiteren endlich einen Vollstreckungsbescheid beantragen und schließlich einen Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung beim Schuldner beauftragen.
3.) Der Schuldner legt Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Dazu muss er lediglich ein Kreuzchen auf dem mitgeschickten Vordruck machen und es zurück an das Gericht schicken. Mehr nicht. Das Gericht informiert den Gläubiger anschließend über den rechtzeitigen Widerspruch des Schuldners.
Hier kann wieder der Gläubiger entscheiden, was er als nächstes tun wird. Entweder er macht nichts mehr und die Sache ist ohne jegliche Zahlung seitens des Schuldners beendet.
Oder er reicht aufgrund des Widerspruchs Klage beim zuständigen Amtsgericht ein. Zwar kann man vor Amtgerichten auch ohne einen Rechtsanwalt sein Begehren vortragen, bzw. schriftlich einreichen, doch juristischer Beistand ist ab hier sehr zu empfehlen.
Ob mit oder ohne Anwalt: Das Gericht wird erst an dieser Stelle sich der Sache annehmen, d.h. die Forderungen und Einwände prüfen und schließlich ein Urteil fällen. Es ist zu bedenken, dass, wenn der Schuldner kein Geld hat, d.h. auch nichts Wertvolles zu pfänden ist, auch ein Zwangsvollstreckungstitel, bzw. eine umständlich gewonnene Klage nichts bringt und man auf allen(!) Kosten sitzen bleibt.
Einzige Trost: Mit einem Vollstreckungstitel (aufgrund des Mahnbescheids oder über ein Gerichtsurteil) kann man die nächsten dreizig Jahre beim Schuldner regelmäßig mit einem Gerichtsvollzieher versuchen erfolgreich zu pfänden.
Alle Angaben ohne Gewähr.