Studentenjobs
Durch einen Studentenjob kann vieles erreicht werden. Nicht nur Wünsche lassen sich erfüllen, sondern der Job sieht auch im Lebenslauf gut aus! Denn in vielen Branchen werden Studentenjobs, manchmal auch Werkstudent genannt, angeboten und gesucht.
Es empfiehlt sich, die Suche nach einem passenden Studentenjob gleich online zu starten. Als Suchbegriffe können Branchen- und Berufsbezeichnung, Standort etc. genutzt werden. Im Prinzip werden jederzeit und überall Aushilfen gesucht, die sich als Semesterjob oder Studentenjob eignen. Ob während des Studiums oder in den Semesterferien ist egal. Viele Studenten arbeiten gerne für sich alleine, andere sind gerne unter vielen Menschen (z.B. im Verkauf, in der Beratung oder großen Unternehmen etc.). Studenten jobben sehr oft im Büro, als Büroaushilfe, Gastro-Küchen, Service und auf Messen, in Promotionjobs und in der Marktforschung. Soll der Studentenjob was für den Lebenslauf sein, sollte Branche und Unternehmen gezielt gewählt werden. In großen Unternehmen kommen Studenten of in der Kundenbetreuung, im Telefondienst oder als Software-Spezialist unter. Immer mehr werden Studenten für den Bereich " Social-Media" angeheuert. Hier sollen sie die diversen Mediakanäle (Facebook, Twitter) am Leben und im Fluss halten. Prima Studentenjobs gibt es besonders für Studenten der Wirtschaftsinformatik, der Ingenieurswesen, aber auch der Naturwissenschaften. Die Arbeitszeiten sollten sich nach den Vorlesungen richten. Die Bezahlung der Studentenjobs divergiert ziemlich und ist abhängig von der "der Lage" und der erforderlichen Qualifikationen. Die meisten Studentenjobs sind aber in der Regel IT-lastig.
Hier auf Jobber.de haben Sie jedenfalls sehr gute Chancen, den richtigen Studentenjob zu finden.
Was sind Studentenjobs?
Unter Studentenjobs versteht man gemeinhin Jobs, die sich dadurch auszeichnen, dass sie nicht als Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Der Begriff "Studentenjob" ist nicht verbindlich definiert. Er umfasst jedoch im allgemeinen alle Arten von Jobs, die durch Studenten ausgeübt werden, zu denen etwa die folgenden gehören:
- 450-Euro-Job / Geringfügige Beschäftigung / Minijob
- Kurzfristige Beschäftigung
Die Möglichkeit als Student in einer der oben genannten Formen beschäftigt zu werden steht allen offen, die an einer Hochschule immatrikuliert sind. Für Studentenjobs gilt das sogenannte Gleichbehandlungsgebot (§4 Teilzeit- u. Befristungsgesetz). Studenten sind wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Studentische Aushilfen genießen, bis auf wenige Ausnahmen, sämtliche Arbeitnehmerrechte, zum Beispiel Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Studenten im Studentenjob haben, wie anderer Arbeitnehmer, Anspruch auf
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Feiertagsvergütung
- bezahlten Urlaub
- Kündigungsschutz
Vertragliche Regelungen wie "Feiertagsansprüche sind bereits im Stundenlohn enthalten" sind unzulässig. Auch wenn solche Klauseln im Vertrag enthalten sind, verfällt dadurch nicht der gesetzliche Anpruch auf die Leistungen:
- Durch Verträge lassen sich keine Gesetze umgehen.
Studentenjobs und Sozialversicherung: Studenten sind in der Sozialversicherung begünstigt. Die Beitragszahlungen werden durch den Arbeitgeber abwickelt.
In der Arbeitslosenversicherung sind Studenten, sofern die 20-Stunden-Regelung nicht überschritten wird, versicherungsfrei.
Zusammenrechnung von Studentenjobs mit anderen Beschäftigungen
Wird neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Arbeitsentgelt mehr als 450 €) durch den Studenten eine geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung ausgeübt, bleibt die Nebenbeschäftigung versicherungsfrei. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, ist zu prüfen, ob das Arbeitsentgelt z.B. insgesamt 450 € übersteigt und somit Versicherungspflicht eintritt. Eine Zusammenrechnung ist nach wie vor nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft.
Versicherungspflicht bei studentischer Mehrfachbeschäftigungen
Stellt ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein fest, dass die Zusammenrechnung mehrerer Studentenjobs/450-Euro-Jobs unterblieben ist und durch Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze Versicherungspflicht besteht, tritt Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Einzugsstelle beziehungsweise durch einen Rentenversicherungsträger ein. Dies gilt nicht, wenn der Student/Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären.
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